Satzung der „Wählerinitiative Reinfeld“  (Stand: 18.11.2025)

§ 1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Reinfelder Bürger/innen und an Reinfeld interessierten Personen. Sie führt den Namen: Wählerinitiative Reinfeld – W!R

Sie hat ihren Sitz in Reinfeld.

§ 2 Zweck

Zweck der Gemeinschaft ist die Wahrnehmung, Förderung und der Schutz der Rechte und Interessen der Bürger/innen der Stadt Reinfeld auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

Mitglied der Gemeinschaft können alle natürlichen Personen werden. Ämter und Funktionen in der W!R oder den Gremien und Ausschüssen der Stadt Reinfeld sind den Mitgliedern mit Erstwohnsitz in Reinfeld, die das Wahlrecht besitzen, vorbehalten.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus der Gemeinschaft ist einem Vorstandsmitglied schriftlich oder per Email anzuzeigen. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende zulässig.

(2) Mitglieder, die die Interessen der Gemeinschaft erheblich verletzen oder schwer gefährden, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die mit einfacher Mehrheit hierüber entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Ihnen ist in allen den Zweck der Gemeinschaft betreffenden Fragen Auskunft und Rat zu erteilen. Andererseits sind sie verpflichtet, die Gemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und den Beitrag zu zahlen.

 § 7 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag ist im Februar für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe der Gemeinschaft

(1) Organe der Gemeinschaft sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zur Verfügung zustellen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand der Gemeinschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/der Schriftwart/in und dem/der Kassenwart/in. Er kann um bis zu zwei Beisitzern/innen erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Amtsdauer endet mit der Neu-Wahl.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu zwei Beisitzende zu bestellen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende sowie der/die erste Stellvertreter/in. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt.

(5) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er/sie oder im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertreter/innen berufen die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Sie sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gemeinschaft erfordert oder wenn zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung regelt alle Fragen der Gemeinschaft, soweit ihre Erledigung nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen ist. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Wahl des Vorstands
  • die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • die Genehmigung der Kassenabrechnung
  • die Entlastung des/der Kassenwart/in
  • die Entlastung des Vorstands

(3) Anträge sind mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitz einzureichen. Über kurzfristig eingereichte Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung; hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge erfolgt auf Antrag in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung der Gemeinschaft bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Kassenführung

Der/die Kassenwart/in hat über die Vermögens- und Kassenverhältnisse der Gemeinschaft Buch zu führen und nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine vor einem von zwei Kassenprüfer/innen geprüfte Abrechnung vorzulegen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung der Gemeinschaft

Sollte sich die „Wählerinitiative Reinfeld – W!R –“ auflösen, so fällt das vorhandene Vermögen an die Bürgerstiftung Reinfeld.

 

Reinfeld, im November 2025