Satzung der "Wählerinitiative Reinfeld"

§ 1

Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Reinfelder Bürger/innen und an Reinfeld interessierten Personen.

Sie führt den Namen

W ä h l e r i n i t i a t i v e R e i n f e l d - W!R -

Sie hat ihren Sitz in Reinfeld.

§ 2

Zweck der Gemeinschaft ist die Wahrnehmung, Förderung und der Schutz der Rechte und Interessen der Bürger/innen der Stadt Reinfeld auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.

§ 3

Mitglied der Gemeinschaft können alle wahlberechtigten Bürger/innen werden. Ämter und Funktionen in der WIR oder den Gremien und Ausschüssen der Stadt Reinfeld, sind den Bürger/innen mit Erstwohnsitz in Reinfeld vorbehalten.

§ 4

Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5

(1) Der Austritt aus der Gemeinschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsschluss zulässig.

(2) Mitglieder, die die Interessen der Gemeinschaft erheblich verletzen oder schwer gefährden, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die mit einfacher Mehrheit hierüber entscheidet.

§ 6

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Es ist ihnen in allen den Zweck der Gemeinschaft betreffenden Fragen Auskunft und Rat zu erteilen. Andererseits sind sie verpflichtet, die Gemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und den beschlossenen Beitrag zu zahlen.

§ 7

Der Jahresbeitrag beträgt 60,00€.

§ 8

(1) Organe der Gemeinschaft sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Die Ausschüsse

(2) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden der Gemeinschaft zu unterzeichnen und allen Mitgliedern bekanntzugeben ist.

§ 9

(1) Dar Vorstand der Gemeinschaft besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, dem Schriftwart und dem Kassenwart. Er kann zwei weitere. Mitglieder haben.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl der Nachfolger. Der Vorstand ist berechtigt, mit Mehrheit, wirksam bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende.

(4) Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er/sie oder bei ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreter/innen berufen die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von, mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der/die erste Vorsitzende und seine/ihre Vertreter/innen sind zeichnungsbefugt.

§ 10

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind zweimal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf durchzuführen. Sie können mit Rücksicht auf die besonderen Zwecke der Gemeinschaft mit einer Frist von mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung regelt alle Fragen der Gemeinschaft, soweit ihre Erledigung nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen ist. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen

3. die Wahl der Rechnungsprüfer/innen

4. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

5. die Genehmigung der Kassenabrechnung

6. die Entlastung des Kassenwartes

7. die Entlastung des Vorstandes

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung der Gemeinschaft bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

§ 11

Der Kassenwart hat über die Vermögens- und Kassenverhältnisse der Gemeinschaft Buch zu führen und nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine von zwei Rechnungsprüfern/innen geprüfte Abrechnung vorzulegen

§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschaftsjahr endet am 31.12.1993.

§ 13

Sollte sich die "Wählerinitiative Reinfeld - W!R -" auflösen, so soll vorhandenes Vermögen an das Weihnachtshilfswerk der Stadt Reinfeld fallen.

Reinfeld, im Dezember 1993